P-Konto


Im Folgenden werden die wichtigsten Gesetzesänderungen zusammengefasst. Den ausführlichen Gesetzesbeschluss vom 16.10.2020 finden Sie hier; PKoFoG

Die wesentlichen neuen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto sind:

  • § 850k Abs. 1 ZPO stellt nun unmissverständlich klar, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – auch wenn es einen negativen Saldo aufweist.
  • § 850k Abs. 5 ZPO stellt auch die Rückumwandlung in ein normales Konto sicher. Demnach kann sich die Kontoinhaber*in mit einer Frist von vier Tagen zum Monatsende dies vom Kreditinstitut verlangen. Ein Kontowechsel dürfte demzufolge unkomplizierter werden.
  • § 850 l ZPO regelt das Gesetz hinsichtlich der Pfändung von Gemeinschaftskonten. Demnach darf das Kreditinstitut bei Eingang einer Pfändung auf einem Gemeinschaftskonto zunächst einen Monat lang nicht an den pfändenden Gläubiger auskehren. Die Schuldner*in kann in diesem Zeitraum vom Kreditinstitut verlangen, dass ein Einzelkonto eröffnet – und dies auch gleich in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Mitwirkung der anderen Nutzer des Gemeinschaftskontos sowie des Gläubigers sind dabei nicht erforderlich. Das übertragene Guthaben entspricht dem kopfteiligen Anteil (Bei zwei Personen, die das Gemeinschaftskonto hatten, also die Hälfte).
  • § 899 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass nicht verbrauchtes Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.
  • § 901 ZPO normiert das Auf- und Verrechnungsverbot auf dem P-Konto. Ab Verlangen einer natürlichen Person, dass das im negativen Saldo geführte Konto in ein P-Konto umgewandelt wird, darf das Kreditinstitut nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.
  • Durch § 902 ZPO werden weitere Erhöhungsbeiträge durch das Gesetz geschützt. Zum Beispiel unpfändbare Sozialleistungen nach SGB II und XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie den Grundfreibetrag des Schuldners übersteigen.
  • § 903 Abs. 2 ZPO regelt die Dauer der ausgestellten Bescheinigungen zur Erhöhung des Sockelbetrages. Dabei sind von den Kreditinstituten unbefristete Bescheinigungen für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Danach kann eine neue Bescheinigung verlangt werden.
  • § 904 ZPO bewirkt eine wesentliche Änderung in der Praxis der Schuldnerberatung. Denn nun können auch bestimmte Nachzahlungen auf dem P-Konto bescheinigt werden, je nach Höhe und Art des Einkommens: So können Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kindergeld nach EstG u.a. immer bescheinigt werden und ebenso Nachzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch (z.B. Rente) sowie Arbeitseinkommen bis 500 EUR. Nachzahlungen von Rente und Arbeitseinkommen über 500 Euro müssen nach wie vor über das Vollstreckungsgericht geschützt werden.
  • § 905 ZPO Das Vollstreckungsgericht ist nun auch gezwungen eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Schuldner*in glaubhaft macht, dass er diese von einer anderen Stelle (Sozialleistungsträger oder Schuldnerberatungsstelle) nicht erhält.
  • § 908 ZPO regelt die Informationspflicht der Banken gegenüber dem Kunden, insbesondere über das noch verfügbare, nicht von der Pfändung erfasste Guthaben des laufenden Kalendermonats, über den zum Monatsende zu drohendem Betrag, welcher an die Gläubiger*in ausgekehrt wird und sofern eine neue Bescheinigung angefordert wird.
  • Weitere neu verfasste Gesetzesregelungen zum P-Konto:
    – § 900 Moratorium bei Überweisung an die Gläubiger*in
    – § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
    – § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
    – § 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
    – § 910 Verwaltungsvollstreckung

Neue Regelung betreffend Insolvenz und P-Konto

  • § 36 Abs. 2 InsO stellt nun klar, dass Verfügungen der Schuldner*in über Guthaben, das nach den Vorschriften der ZPO über die Wirkungen des P-Kontos nicht von der Pfändung erfasst wird, zu ihrer Wirksamkeit nicht die Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter bedürfen. Somit dürften die in der Vergangenheit vorkommenden Aufforderungen seitens der Kreditinstitute über die Freigabe eines P-Kontos durch die Insolvenzverwalter*in endgültig erledigt sein.

Neue Regelung betreffend die Pfändungstabelle

  • § 850 c ZPO wird dahingehend mit Beginn zum 01.08.2021 geändert, dass zukünftig eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt.

Kritik: Keine Neuregelung betreffend § 850 f ZPO „Änderung des unpfändbaren Betrages“

  • Im Gegenteil. Die Berücksichtigung von faktischen Unterhaltspflichten (eine unterhaltsbedürftige Person, z.B. in einer Bedarfsgemeinschaft, denen ein/e Schuldner*in nicht zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist) bei Antrag auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages wurde durch das neue Gesetz durch Änderung auf „gesetzliche Unterhaltspflichten“ regelrecht ausgeschlossen.