Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich zunächst in zwei Abschnitte:

1. Abschnitt: das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren

Ist der Schuldner „Verbraucher“ in dem oben dargestellten Sinn, hat das gerichtliche Insolvenzverfahren zwingend eine Vorstufe: das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren. Bevor ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchgeführt wird, muss versucht werden, ob nicht einfacher und kostengünstiger ohne Gerichtsverfahren ein Einigung mit den Gläubigern über eine Schuldenbereinigung möglich ist. Ohne diesen außergerichtlichen Einigungsversuch, ist ein Insolvenzantrag bei Gericht unzulässig. Den außergerichtlichen Einigungsversuch kann ein Schuldner nicht alleine unternehmen, denn er soll hierbei fachkundige Unterstützung bekommen um einen Vergleich (genannt Schuldenbereinigungsplan) zu formulieren. Deshalb muss er sich an eine geeignete Person oder Stelle wenden. In Betracht kommen dafür neben den Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern vor allem die Schuldnerberatungsstellen.

2. Abschnitt: das gerichtliche Insolvenzverfahren, bestehend aus:

   a) dem ersten Unterabschnitt, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, wenn nicht das Gericht anordnet, hiervon abzusehen

   b) dem zweiten Unterabschnitt, dem vereinfachten Insolvenzverfahren.

Das gerichtliche Verfahren

Wer eine Restschuldbefreiung erlangen will, muss für die Dauer von drei Jahren nach der Insolvenzverfahrenseröffnung den pfändbaren Betrag seines Einkommens zugunsten der Gläubiger an einen Treuhänder abtreten. Schon mit der Antragstellung ist eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben. Weiter gehört zu den vorzulegenden Unterlagen u.a. ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht und ein weiterer (gerichtlicher) Schuldenbereinigungsplan. Das Gericht veranlasst nochmals eine Abstimmung der Gläubiger über den (gerichtlichen) Schuldenbereinigungsplan, wenn es dies nicht von vornherein für aussichtslos hält. 

  a)  Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren

Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren wird deshalb durchgeführt, weil das Gericht weitergehendere Möglichkeiten hat, einen Vergleich zustande zu bringen. Das Gericht kann z.B. unter bestimmten Voraussetzungen über die Weigerung einzelner Gläubiger, die dem Plan nicht zustimmen, hinweggehen und deren Zustimmung ersetzen. Es kann auch die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anordnen. Zu diesem Zweck wird den Gläubigern der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan mit der Aufforderung zugestellt, hierzu Stellung zu nehmen. Schweigt ein Gläubiger auf diese Aufforderung, so gilt dies – anders als im außergerichtlichen Verfahren – als Zustimmung. Widersprechen Gläubiger dem Plan, kann das Gericht deren Zustimmung auf Antrag ersetzen, wenn die Mehrheit der übrigen Gläubiger nach Kopfzahl und Forderungshöhe dem Plan zugestimmt haben und die widersprechenden Gläubiger durch den Plan nicht unzulässig benachteiligt werden. Dies muss das Gericht entscheiden. Ein Plan, der entweder durch Zustimmung der Gläubiger oder mit Zustimmungsersetzung der widersprechenden Gläubiger angenommen wird, hat die Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich, d.h. er ist ein Vollstreckungstitel. Wenn von vornherein erkennbar ist, dass ein Plan keine Mehrheit unter den Gläubigern finden wird, kann das Gericht anordnen, dass auf dieses gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren verzichtet wird. Dann, oder wenn das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren zwar durchgeführt, aber im Ergebnis doch erfolglos geblieben ist, wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Dies ist dann ein sogenanntes vereinfachtes Insolvenzverfahren im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren. 

  b)  Das vereinfachte Insolvenzverfahren

Das Gericht muss vor der Verfahrenseröffnung prüfen, ob überhaupt genügend Vermögen des Schuldners („Masse“) vorhanden ist, um das Verfahren durchführen zu können. Bezahlt werden müssen mindestens die Gebühren und Auslagen des Gerichts und die Vergütung des Treuhänders (der ansonsten Insolvenzverwalter heißt). Nach Möglichkeit sollen auch die Gläubiger wenigstens einen Teil ihrer Forderungen bekommen. Hierfür muss der Schuldner sein Vermögen zur Verfügung stellen, denn ansonsten kann er nicht erwarten, dass ihm später seine Schulden erlassen werden. Für diejenigen Schuldner, die über wenig oder gar kein Vermögen verfügen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass ihnen die  Kosten des Insolvenzverfahrens zunächst gestundet werden und sie diese erst später zurückzahlen. Eine Restschuldbefreiung kommt also grundsätzlich auch für diejenigen in Betracht, die vollkommen vermögenslos sind. Für die Beantragung einer Verfahrenskostenstundung haben die Insolvenzgerichte entsprechende Formulare. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, wird in diesem Verfahren das pfändbare Vermögen des Schuldners verteilt. Das Gericht bestellt hierfür einen Treuhänder. Dieser hat die Insolvenzmasse mit Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten Gegenstände zu verwerten. Insolvenzmasse ist das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Ist das pfändbare Vermögen verteilt, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mit dieser Aufhebung des Verfahrens entscheidet das Gericht auch erstmals in der Frage der beantragten Restschuldbefreiung. Es folgt dann die dritte Stufe auf dem Weg zur Restschuldbefreiung.

Quelle: Amtliches Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung  IK-V 002